Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LEAN BKRY GmbH
Stand Juli 2023
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Konzeption, Gestaltung und Entwicklung digitaler Produkte, die von der LEAN BKRY GmbH (nachfolgend "Anbieter") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend "Kunde") erbracht werden. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Der genaue Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im individuellen Vertrag oder Angebot.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.
§3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt den Anbieter aktiv bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen, indem er insbesondere alle notwendigen Informationen, Dokumente und Daten rechtzeitig und in strukturierter Form zur Verfügung stellt.
(2) Präzisierung und Strukturierung der bereitgestellten Informationen: Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen, Dokumente und Daten in einer klar strukturierten, konsistenten und leicht zugänglichen Form bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Informationen gezielt und ohne Überladung mit irrelevanten Daten zu übermitteln. Sollten Informationen, auf die sich der Kunde beruft, bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sein, ist der Kunde gehalten, auf die genaue Lage dieser Informationen hinzuweisen oder diese erneut in einer strukturierten Form bereitzustellen. Bei Bereitstellung von Informationen auf einem Datenspeicher muss der Kunde sicherstellen, dass diese ohne unverhältnismäßigen Aufwand auffindbar sind und keine widersprüchlichen Angaben enthalten. Kommt der Kunde diesen Anforderungen nicht nach, steht dem Anbieter das Recht zu, eine angemessene Fristverlängerung zu fordern und die Erstattung für den zusätzlichen Aufwand zu verlangen, der durch die Sichtung unstrukturierter, widersprüchlicher oder unverhältnismäßig umfangreicher Materialmengen entsteht.
(3) Gesetzte Fristen zur Mitwirkung des Kunden sind zwingend einzuhalten. Kommt der Kunde schuldhaft den im Angebot oder während des Projekt kommunizierten Terminen zur Mitwirkung und Fristen nicht nach, kann sich der Fertigstellungstermin auf unbestimmte Zeit verschieben, ohne das der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist oder seine Zahlung mindern kann.
§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preismodell und ist netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu entrichten.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht abweichend auf der Rechnung angegeben.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs zwischen Unternehmern werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB fällig. Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ausdrücklich vorbehalten.
(4) Es gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätze. Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Stundensätze nach vorheriger Ankündigung zu ändern.
§5 Eigentumsrechte und Nutzungsrechte
(1) Alle Rechte an den erbrachten Leistungen, einschließlich Urheberrechte, verbleiben beim Anbieter, bis die vollständige Vergütung durch den Kunden erfolgt ist.
(2) Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte an den Ergebnissen der Leistung wie im gegengezeichneten Angebot oder individuellen Vertragsbedingungen ausgewiesen. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, verbleiben die Eigentumsrechte beim Anbieter und die Nutzungsrechte sind auf 12 Monate auf den Unternehmenssitz des Kunden beschränkt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen möglichen Dritten aufzuerlegen.
(4) Im Übrigen verbleiben alle Rechte soweit nicht anders festgelegt beim Anbieter.
§6 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§7 Haftung
(1) Der Anbieter haftet für Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
§8 Gewährleistung
(1) Der Anbieter garantiert, dass die im Rahmen eines Werkvertrags (vgl. §11) entwickelte Individualsoftware im Wesentlichen die im Vertragsdokument beschriebenen Funktionen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Softwaremängel liegen vor, wenn Programmfunktionen reproduzierbar von den dokumentierten Leistungs- und Funktionsbeschreibungen abweichen, sofern diese Abweichungen nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder auf von Dritten gelieferte Systemkomponenten zurückzuführen sind. Nicht als Mängel gelten Beeinträchtigungen, die durch Hardwaredefekte, Umgebungsbedingungen, Bedienfehler oder fehlerhafte Daten des Kunden entstehen.
(2) Die Gewährleistung durch den Anbieter erfolgt zunächst durch Nacherfüllung, die entweder in der Bereitstellung einer verbesserten Version der Software oder in der Erteilung von Anweisungen zur Behebung oder Umgehung der Fehlerauswirkungen besteht. Der Kunde verpflichtet sich, solche Umgehungslösungen zu akzeptieren oder neue Softwareversionen zu installieren, es sei denn, dies ist unzumutbar aufwendig.
(3) Der Kunde stellt alle für die Fehlerdiagnose notwendigen Unterlagen sowie die benötigte Rechenkapazität und Zeit zur Verfügung, um den Fehler zu beheben, und zwar kostenfrei.
(4) Die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche setzt voraus, dass der Kunde den Mangel unverzüglich nach Entdeckung untersucht, unverzüglich rügt und eine schriftliche Fehlermeldung vorliegt, die belegt, dass der Fehler auf die Leistung des Anbieters laut Vertrag zurückzuführen ist. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Mängelrügen, insbesondere bei Hardware oder Standardsoftware, entbinden den Anbieter von der Gewährleistungspflicht.
(5) Auch wenn der Anbieter bei Hardware oder Standardsoftware von der Gewährleistungspflicht entbunden ist, kann er aus Kulanz den Mangel beseitigen. In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, die entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. Bei Individualsoftware beginnt sie mit der Abnahme bzw. mit dem Zeitpunkt der fiktiven Abnahme. Für Hardware und Standardsoftware von Drittanbietern gelten die jeweiligen Gewährleistungsfristen dieser Hersteller.
(7) Bei einem Dienstleistungs- / "Time & Material"-Vertrag entsteht aus der Natur des Vertrages kein Gewährleistungsanspruch. Etwaige Erweiterungen und Änderungen erfolgen nach kostenpflichtigen Aufwand.
§9 Abnahme
(1) Die Endabnahme erfolgt, wenn alle im individuellen Vertrag oder Angebot festgelegten Leistungen und Kriterien erfüllt sind. Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung (Abnahmetest) durch den Kunden mit Unterstützung des Anbieters voraus. Die Funktionsprüfung kann im Rahmen eines Meetings oder in Form ausführlicher Tests erfolgen.
(2) Die Funktionsprüfung erfolgt, sobald der Anbieter die Bereitschaft zur Abnahme erklärt und die Arbeitsergebnisse in abnahmefähiger Form (z.B. Testumgebung) an den Kunden übergeben oder zur Verfügung gestellt hat.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, vor der Übergabe an den Kunden eigene Abnahmetests durchzuführen und nur solche Arbeitsergebnisse zur Abnahme vorzulegen, die jene Tests bestanden haben.
(4) Beauftragt der Kunde das Bereitstellen der Software für Endnutzer (z.B. Deployment in die Produktionsumgebung oder Veröffentlichung der App), so gilt dies als Abnahme. Der Kunde akzeptiert und gibt damit den aktuellen Arbeitsstand zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bereitstellung frei, was einer Abnahme gleichzusetzen ist.
(5) Die Vertragsparteien können Teilabnahmen für Teilleistungen vereinbaren. Dies bedarf der Textform. Teilabnahmen müssen als solche bezeichnet werden.
(6) Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll in Textform erstellt. Festgestellte Mängel werden dem Anbieter in nachvollziehbarer Form und mit Bezug zum freigegebenen Angebot schriftlich dargelegt. Der Anbieter wird die aufgeführten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Mängel an Drittsoftware oder an Softwarekomponenten, die nicht unter der zumutbaren Kontrolle des Anbieters liegen, verhindern eine Abnahme nicht.
(7) Unterlässt der Kunde nach der Bereitstellung des zur Abnahme bereitgestellten Werkes (vgl. §9, Absatz 2) die Abnahme aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen, so gelten die Arbeitsergebnisse einen Monat nach der Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen.
§10 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
(2) Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
§11 Vertragstypen und spezifische Regelungen
(1) Werkvertrag: Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Anbieter zur Erbringung eines vereinbarten Werkes (z.B. die Entwicklung einer spezifischen Software) und der Kunde zur Entrichtung einer vereinbarten Vergütung. Die Abnahme des Werkes durch den Kunden ist für die Vergütungszahlung maßgebend. Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertragsrecht. Leistungen die über den vereinbarten Rahmen hinausgehen werden gesondert vergütet.
(2) Dienstleistungsvertrag / "Time & Material" Vertrag: Bei einem Dienstleistungsvertrag bzw. "Time & Material" Vertrag erbringt der Anbieter seine Leistung auf Basis des tatsächlichen Aufwands zu vorab vereinbarten Stundensätzen. Die Vergütung erfolgt für die nachgewiesene Arbeitszeit zuzüglich der angefallenen Materialkosten. Eine spezifische Erfolgsherbeiführung im Sinne eines Werkvertrags wird hierbei nicht geschuldet.
(3) Wahl des Vertragstyps: Basierend auf den bereitgestellten Informationen, der Natur, der Art und Umfang des Projektes, unterbreitet der Anbieter ein Angebot und wählt einen angemessenen Vertragstyp. Die spezifischen Bedingungen und Pflichten, die sich aus dem gewählten Vertragstyp ergeben, werden im individuellen Vertragsdokument festgehalten. Wird im Angebot kein Vertragstyp explizit festgehalten, handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag / "Time & Material" Vertrag.
§12 Vergütung von Angebotsanfragen und -erstellung
(1) Für die Bearbeitung von Angebotsanfragen, Briefings und die Erstellung von Angeboten kann der Anbieter einen pauschalen Stundensatz i.H.V. 150 Euro netto verrechnen. Diese Vergütung ist unabhängig davon fällig, ob der Kunde das Angebot annimmt oder nicht.
(2) Die Vergütung für die Angebotsanfrage und -erstellung dient der Deckung des administrativen und personellen Aufwands, der dem Anbieter durch die detaillierte Ausarbeitung des Angebots entsteht.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Ergänzung durch individuelle Verträge: Individuelle Rahmenverträge oder Projektverträge, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden geschlossen werden, können Bestimmungen dieser AGB ergänzen oder überschreiben. In solchen Fällen haben die spezifischen Vereinbarungen im individuellen Vertrag Vorrang vor den hier aufgeführten AGB.
(4) Der Gerichtsstand ist München. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.